(Stand: 20.03.2015)
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen entscheidet die
Mitgliederversammlung. Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Vorstand.
- Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen
Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Höhe und Fälligkeit der Umlagen werden in der Mitgliederversammlung
festgelegt.
- Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen
mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Sie werden vom Vorstand festgelegt.
- Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat
sich hierzu bei Eintritt in den Verein verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter der
Angabe unserer Gläubiger-ID: DE 47 ZZZ 00000 151 122 eingezogen.
- Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen
Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.
- Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, der Umlagen und der Gebühren Sorge zu
tragen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags, der Gebühren oder der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein
mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rück-Lastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht
mitgeteilt hat.
- Die zur Zeit gültigen Jahresmitgliedsbeiträge belaufen sich für
- ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
40,00 EUR
- für einen Erwachsenen ab dem 19. Lebensjahr
auf 60,00
EUR
- eine Familie
auf
100,00 EUR
(Familie: bestehend aus höchstens 2 erwachsenen Mitgliedern und beliebig
vielen Abkömmlingen der Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die im gleichen Haushalt wohnen)
- Erfolgt der Eintritt in den Verein im ersten Kalenderhalbjahr, so ist der volle Jahresmitgliedsbeitrag zu
entrichten. Bei einem späteren Beitritt ist der halbe Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Kündigungen der Mitgliedschaft (§ 7 Ziff. 2 der Satzung) müssen in schriftlicher Form bis zum 30.11. für das
laufende Kalenderjahr beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Die Kündigung wird zum Jahresende wirksam. Unabhängig vom Zeitpunkt der Kündigung wird der volle Mitgliedsbeitrag noch für das
Jahr fällig, für das die Kündigung wirksam ausgesprochen worden ist.