TURNVEREIN 1965 ASSENHEIM e.V.
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der am 15. Oktober 1965 gegründete Verein führt den Namen Turnverein 1965 Assenheim e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Assenheim.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Turnverein Assenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung. Der Verein bezweckt durch die Pflege und Ausübung von Leibesübungen nur die körperliche Ertüchtigung durch Turnen, Spielen und Sport.
Der Verein bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art ab.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des
Vereinszwecks zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen der Fachverbände an.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes. Für jugendliche Mitglieder von 14-18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Anmeldung in den Verein erfolgt durch Überreichung des genau ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Anmeldeformulars an den Vorstand. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Es wird angenommen, dass die jugendlichen Mitglieder die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den sportlichen Übungen mitbringen.
§ 6 Mitgliedschaftsrechte
§ 6a Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod,
2. Durch schriftliche Erklärung des Austritts. Näheres regelt die Beitragsordnung.
3. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
4. Durch Ausschluss (siehe § 10, Ziffer 2).
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Die Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, die in der Beitragsordnung festgelegt sind.
§ 10 Strafen
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im turnerischen und sportlichen Betrieb, könne vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:
a) Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 des Vorstands notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu. Die Berufung ist schriftlich einzureichen. Die innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 12 Vorstand
1.1 dem geschäftsführenden Vorstand
1.1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.1.2 dem 2. Vorsitzenden
1.1.3 dem Kassenwart
1.1.4 dem Schriftführer
Die unter 1.1.1 bis 1.1.4 genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB, wobei der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zeichnungsberechtigt ist.
1.2.1 Sportwart für Turnen
1.2.2 Sportwart für Leichtathletik
1.2.3 Sportwart für Breitensport
1.2.4 Sportwart für Volleyball
1.2.5 Jugendwart
1.2.6 Gerätewart
1.2.7 Pressewart
1.2.8 Organisationswart
1.2.9 Zeugwart
Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in den Sitzungen herbeizuführen.
Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss er aus dem Vorstand ausscheiden. Im Geschäftsjahr kann er nicht mehr gewählt werden. Eine Ersatzwahl hat binnen 5 Wochen durch den Vorstand zu erfolgen.
§13Mitgliederversammlunq
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
§14 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 15 Sportabteilungen
Dem Sportwart obliegt die sportliche und technische Leitung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 16 Jugendabteilung
Die Jugendabteilung wird vom Vereinsjugendwart geleitet.
§17 Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied erhält die Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§18 Haftung
Bis zur Eintragung des Vereins beim Amtsgericht haftet der Vorstand, nach der Eintragung des Vereins richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des BGB.
§19 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübung gemeinnützig zu verwenden hat.