Haftungsausschluss

 

 

Turnverein 1965 Assenheim e.V. Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der am 15. Oktober 1965 gegründete Verein führt den Namen Turnverein 1965 Assen- heim e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Assenheim.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Turnverein Assenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung. Der Verein bezweckt durch die Pflege und Ausübung von Leibesübungen nur die körperliche Ertüchtigung durch Turnen, Spielen und Sport.

Der Verein bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art ab.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen der Fachverbände an.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Jugendmitglieder

 

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes. Für jugendliche Mitglieder von 14-18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Anmeldung in den Verein erfolgt durch Überreichung des genau ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Anmeldeformulars an den Vorstand. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Es wird angenommen, dass die jugendlichen Mitglieder die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den sportlichen Übungen mitbringen.

 

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

  1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 16. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.

  2. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesen bestellten Organs, eines Abteilungsobmanns oder Fachwartes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

  5. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.

  6. Funktionsträger (z.B. Übungsleiter, Vorstandsmitglieder und Helfer) müssen Mitglied im Verein sein.
     

§ 6a Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B.: Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung sowie Löschung seiner gespeicherten Daten bei Austritt aus dem Verein

  4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Bilder seiner Mitglieder in seinen Publikationen, seiner Internetseite und übermittelt Daten und Bilder zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen und sonstige Veranstaltungen die anwesenden Mitglieder. Die Veröffentlichung bzw. Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und — soweit aus sportlichen Gründen erforderlich (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) — Alter und/oder Geburtsjahr.

  5. Der Verein ist an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften gebunden.
     

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Tod,
  2. Durch schriftliche Erklärung des Austritts. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

    a)  3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und 
        trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,

    oder

    b)  Sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

  4. ​​​Durch Ausschluss (siehe § 10, Ziffer 2).

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. Den Verein in seinen turnerischen und sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

  2. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen

    Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Turnwartes in den betreffenden Turn- und Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

  3. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen,

  4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
     

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Die Vereinsmitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, die in der Beitragsordnung festgelegt sind.

 

§ 10 Strafen

  1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im turnerischen und sportlichen Betrieb, könne vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

    a)  Warnung

    b)  Verweis

  2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

​a) Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b) Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und

c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 des Vorstands notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu. Die Berufung ist schriftlich einzureichen. Die innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 11 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (§ 12).

  2. Die Mitgliederversammlung (§ 13).
     

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

1.1 dem geschäftsführenden Vorstand

1.1.1  dem 1. Vorsitzenden

1.1.2  dem 2. Vorsitzenden

1.1.3  dem Kassenwart

1.1.4  dem Schriftführer
 

Die unter 1.1.1 bis 1.1.4 genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB, wobei der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zeichnungsberechtigt ist.

 

1.2  den Fachwarten/Beisitzern

1.2.1  Sportwart für Turnen und Breitensport

 

1.2.2  Sportwart für Leichtathletik

1.2.3 Beisitzer

 

1.3  den Ehrenvorstandsmitgliedern

  1. Der Vorstand, außer den Ehrenvorstandsmitgliedern, wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Sparsamste Geschäftsführung ist unbedingt notwendig.

  3. Der Vorstand muss vierteljährlich einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

    Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in den Sitzungen herbeizuführen.

    Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss er aus dem Vorstand ausscheiden. Im Geschäftsjahr kann er nicht mehr gewählt werden. Eine Ersatzwahl hat binnen 5 Wochen durch den Vorstand zu erfolgen.

  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

  5. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren begrenzten Wirkungskreis bestimmen.
     

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung hat eine Woche vorher durch die ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen.

    Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

    a)  Jahresbericht des Vorstands und der Obmänner der Turn- und Sportarten,

    b)  Bericht der Kassenprüfer

    c)  Entlastung des Vorstandes

    d)  Neuwahlen

    e)  Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage

         der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn ein begründeter Antrag von mindestens 20 Mitgliedern vorliegt. Die Einladung soll mindestens eine Woche vorher erfolgen.

  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  5. Wie die Wahl durchzuführen ist, entscheidet die Versammlung. Bei allen Versammlungen ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder sind 2 Beurkunder zu wählen, die das Protokoll mit unterschreiben.
     

§14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 15 Sportabteilungen

Dem Sportwart obliegt die sportliche und technische Leitung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

§ 16 (gestrichen) 

 

§17 Ehrungen

Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied erhält die Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

§18 Haftung

Bis zur Eintragung des Vereins beim Amtsgericht haftet der Vorstand, nach der Eintragung des Vereins richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des BGB.

 

§19 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübung gemeinnützig zu verwenden hat.