Satzung des TV-Assenheim
§1
Name und Sitz
Der am 15. Oktober 1965 gegründete Verein führt den Namen Turnverein 1965 Assenheim. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Assenheim.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Turnverein Assenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung. Der Verein bezweckt durch die Pflege und Ausübung von Leibesübungen nur die körperliche Ertüchtigung durch Turnen, Spielen und Sport.
Der Verein bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art ab.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen der Fachverbände an.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Jugendmitglieder
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sind in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes. Für jugendliche Mitglieder von 14-18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht statthaft ist. Die Anmeldung in den Verein erfolgt durch Überreichung des genau ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Anmeldeformulars an den Vorstand. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Es wird angenommen, dass die jugendlichen Mitglieder die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den sportlichen Übungen mitbringen.
§ 6
Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
2. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesen bestellten Organs, eines Abteilungsobmanns oder Turnwartes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod,
2. Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendermonats zulässig ist und spätestens am 15. Des Monats zu erfolgen hat,
3. Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a. 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt, oder
b. Sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
4. Durch Ausschluss (siehe § 10, Ziffer 2).
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1. Den Verein in seinen turnerischen und sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnung der Abteilungsobmänner und Turnwartes in den betreffenden Turn- und Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,
3. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt.
§ 10
Strafen
1. Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im turnerischen und sportlichen Betrieb, könne vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a. Warnung
b. Verweis.
2. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
a. Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b. Wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
c. Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 3/5 des Vorstands notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Recht der Berufung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu. Die Berufung ist schriftlich einzureichen. Die innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 11
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand (§ 12)
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1. Dem geschäftsführenden Vorstand
1.1.1. 1.Vorsitzender
1.1.2. 2. Vorsitzender
1.1.3. Kassenwart
1.1.4. Schriftführer
Die unter 1.1.1. bis 1.1.4. genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gem. § 26 BGB, wobei der 1. Vorsitzende bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zeichnungsberechtigt sind.
1.2. Den Fachwarten
1.2.1. Sportwart für Turnen
1.2.2. Sportwart für Leichtathletik
1.2.3. Sportwart für Breitensport
1.2.4. Sportwart für Volleyball
1.2.5. Jugendwart
1.2.6. Gerätewart
1.2.7. Pressewart
1.2.8. Organisationswart
1.2.9. Zeugwart
1.3. Den Ehrenvorstandsmitgliedern
2. Der Vorstand, außer den Ehrenvorstandsmitgliedern, wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Sparsamste Geschäftsführung ist unbedingt notwendig. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen.
4. Der Vorstand muss vierteljährlich einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.
Die Sitzungen des Vorstands sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in den Sitzungen herbeizuführen.
Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss er aus dem Vorstand ausscheiden. Im Geschäftsjahr kann er nicht mehr gewählt werden. Eine Ersatzwahl hat binnen 5 Wochen durch den Vorstand zu erfolgen.
5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Genrealversammlung) findet alljährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung hat eine Woche vorher durch die ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a. Jahresbericht des Vorstands und der Obmänner der Turn- und Sportarten,
b. Bericht der Kassenprüfer,
c. Entlastung des Vorstandes
d. Neuwahlen
e. Beschlussfassung über Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen muss der Vorstand einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn ein begründeter Antrag von mindestens 20 Mitgliedern vorliegt. Die Einladung soll mindestens eine Woche vorher erfolgen.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Wie die Wahl durchzuführen ist, entscheidet die Versammlung. Bei allen Versammlungen ist Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder sind 2 Beurkunder zu wählen, die das Protokoll mit unterschreiben.
§ 14
Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 15
Sportabteilungen
Dem Sportwart obliegt die sportliche und technische Leitung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 16
Jugendabteilung
Die Jugendabteilung wird vom Vereinsjugendwart geleitet.
§ 17
Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied des Vereins durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied erhält die Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
§ 18
Haftung
Bis zur Eintragung des Vereins beim Amtsgericht haftet der Vorstand, nach der Eintragung des Vereins richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des BGB.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübung gemeinnützig zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung am 15. Oktober 1965 beschlossen.
1. Satzungsänderung
§ 13, Absatz 2 und § 19 wurden durch die Generalversammlung vom 24. Januar 1967 geändert.
2. Satzungsänderung
§ 2 und § 12, Absatz 1 und § 19 wurden durch die Generalversammlung vom 22. März 1974 geändert.
3. Satzungsänderung
§ 12 wurde durch die Generalversammlung vom 04. März 1986 geändert.
4. Satzungsänderung
§ 12, Absatz 1.2 wurde durch die Generalversammlung vom 11. März 1995 geändert.
